ABG'S
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Hochzeitsfotografien, Fotoreportagen
und damit zusammenhängende Dienstleistungen
Einleitung
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Charleen Eggers Fotografie gelten ausschließlich die nachfolgend beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Kunden erkennt Charleen Eggers Fotografie (nachfolgend auch kurz: CEF) nicht an, es sei denn, ihre Geltung ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sie gelten ebenso für zukünftige Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden.
„Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von CEF hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.)
1. Vertragspartner, Anschrift
Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist
Charleen Eggers Fotografie
Botheplatz 34/1 in 69126 Heidelberg
Tel: +49157 35808334
Email: hallo@charleeneggersfotografie.com
Web: www.charleeneggersfotografie.com
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet DE297413006
2. Vertragsschluss
Ein Angebot an den Auftraggeber ist für CEF bezüglich des Termins der Eventfotografie nur im Sinne einer Vormerkung zu sehen und hat eine Gültigkeit von max. 10 Tagen. Eine Bindung kommt erst nach verbindlicher Beauftragung von CEF durch den Auftraggeber zustande. Eine verbindliche Bestellung durch den Auftraggeber gegenüber CEF ohne vorhergehendes Angebot von CEF stellt ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung dar. Durch die Abgabe einer Bestellung bzw. durch die Annahme eines Angebots von CEF akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Preise, Versandkosten
Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich bei Endverbrauchern inkl. der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer.
Bei Aufträgen zur Event-/ Hochzeitsfotografie wird eine erste Anzahlung von 25% des jeweiligen Auftragswerts berechnet. CEF bestätigt den Auftrag zur Event-/ Hochzeitsfotografie und den Betrag per Email und damit wird diese erste Anzahlung innerhalb von 5 Tagen per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung von CEF und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Spätestens 4 Wochen vor dem Fototermin wird eine weitere Anzahlung von 25% des Auftragswerts fällig. Diese zweite Anzahlung ist unaufgefordert zu leisten. Die Restzahlung erfolgt nach dem Event/ der Hochzeit spätestens bis zur Bildübergabe. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per Email zu erhalten.
An- und Abreisen von CEF erfolgen jeweils von Heidelberg aus. Die jeweiligen Reisekosten werden im Angebot und in der Rechnung verbindlich festgelegt. Überseigt die An- und Abreise von CEF den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich festgelegt bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem KM 0,45€. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Einzelzimmer in der Nähe des Event-/Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherheit einer pünktlichen Anwesenheit erfolgt in der Regel eine Übernachtung von 2 Nächten.
Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. CEF behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann CEF eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann CEF auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von CEF vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so verbleiben die bis dahin gezahlten Anzahlungen als Ausfallhonorar bei CEF. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Materialien und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum von CEF.
5. Ausführung der Vertragspflichten
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von CEF ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. CEF ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.
Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind CEF oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewährleisten.
CEF wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.
CEF verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben bei CEF und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an CEF übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreiterungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreiterung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Sofern von fotografierten Personen unter Hinweis auf deren Persönlichkeitsrecht eine Verwendung einzelner Bilder untersagt wird, erhöht sich der Vertragspreis infolge der erhöhten Abwicklungsaufwendungen um 20%.
6. Gewährleistung und Haftung
Gegen CEF gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens CEF verursacht worden ist.
Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen) CEF zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von CEF kommen, bemüht sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen.
CEF haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet CEF keinen Ersatz.
CEF ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. CEF ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen.
CEF haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
CEF haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt CEF keine Haftung.
Sollte die gelieferte Ware einen Fehler haben, so ist sie an CEF zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt.
Die Rücksendung muss an die unter Ziff.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen.
CEF wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährlistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Lieferung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei CEF geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsmäßig und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch CEF beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.
Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von CEF bestätigt worden sind. CEF haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Nutzungs- und Urheberrechte
Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte liegen auch nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ausschließlich bei CEF. Audio-, Bild- und Urheberrechte bleiben zur Gänze bei CEF.
Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht durch CEF an den Kunden übertragen ist bei öffentlicher Nutzung der Daten ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von CEF zu machen.
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an CEF über.
Die gewerbliche Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren von CEF bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch CEF.
Jegliche technische Veränderung von gelieferten Fotodaten (Bildbearbeitung, Ausschnittsänderung u.a.) wird ausdrücklich untersagt.
CEF darf die Fotos im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Social Media, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Der/die Auftraggeber erteilen hierzu mit Buchungsbestätigung ihr ausdrückliches Einverständnis. Wird dieses Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt, besteht für CEF die Notwendigkeit der Eigenwerbung durch aktuelle Fotos aus anderen Aufträgen. Für diesen erhöhten Aufwand gilt die zuvor schon vereinbarte Erhöhung des Auftragswerts um 20 % der Vertragssumme ebenfalls.
8. Datenschutz
Soweit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen persönliche Daten an CEF bekanntgegeben werden, ist CEF berechtigt, diese zur Vertragsabwicklung sowie für weitere Werbemaßnahmen seitens der CEF zu speichern. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu. CEF verpflichtet sich, diese Daten nicht ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben. --> Zur Datenschutzerklärung
9. Anwendbares Recht, Schriftform, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, bei Lieferungen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei Tätigkeiten oder Publikationen im Ausland. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Jegliche vertragsändernden oder –ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Klauseln weiterhin wirksam. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Heidelberg. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen ebenfalls Heidelberg.